§ 1 Zweck und Ziel
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen Landmaschinen und Traktoren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Restaurieren, Vorführen und Ausstellung der historischen Landmaschinen in der Öffentlichkeit, um damit technisches Interesse zu wecken und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, fördert keine parteipolitischen Ziele und keine Privatinteressen. Er hält sich bei seinen Aktivitäten an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, die Ziele und Zweck des Vereins anerkennen (§1) und an deren Verwirklichung mitarbeiten wollen.
Auch kooperative Mitgliedschaften sind zulässig (nicht aktive aber fördernde Mitglieder).
Gesuche um Aufnahme in den Verein müssen durch schriftlichen Antrag erfolgen, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Aufnahme und Ablehnung bedürfen keiner Begründung.
§ 3
Mitgliedschaften Minderjähriger
Gesuche um Aufnahme in den Verein bedürfen bei Minderjährigen der schriftlich erklärten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen.
Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet ohne Begründungszwang der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Eine Mitgliedschaft Minderjähriger vor Vollendung des 10.
Lebensjahres ist ohne Ausnahme nicht möglich.
Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres können nur Mitglied werden,
wenn zumindest ein Elternteil oder eine andere volljährige
Beziehungsperson aus der Familie, aber auch aus der Verwandtschaft oder
aus dem Bekanntenkreis des minderjährigen Bewerbers entweder
schon Mitglied ist oder gleichzeitig mit dem minderjährigen
Bewerber Mitglied wird. In solchen Fällen ist die Aufnahme des
Minderjährigen allerdings davon abhängig, dass sein
gesetzlicher Vertreter bzw. seine gesetzlichen Vertreter für
etwaige Schadensfälle schriftlich folgende Erklärung
eingehen:
bei erlittenen Eigenschäden des minderjährigen Vereinsmitgliedes wird auf Schadensersatzansprüche gegen Verein, Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder verzichtet,
für etwaige Fremdschäden, die von dem minderjährigem Vereinsmitglied angerichtet werden, muss der Schadensverursacher und seine gesetzlichen Vertreter persönlich aufkommen,
bei Fremdschäden mit Drittansprüchen von außerhalb des Vereines, werden der Verein, der Vorstand oder sonstige Vereinsmitglieder durch den Schadensverursacher und durch seine gesetzlichen Vertreter persönlich von jedweder Haftung freigestellt.
Anspruchsverzicht, Haftungsübernahme und Haftungsfreistellung gelten nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Vorstandsmitgliedern oder von Vereinsmitgliedern, die im jeweiligem Einzelfall die Verantwortung tragen.
Der Minderjährige darf auch sonst keinesfalls schlechter
gestellt werden, als ein volljähriges Vereinsmitglied.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod
durch Austritt
Der Austritt ist nur mit schriftlichen Kündigung und Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende möglich.
durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen:
wenn ein Mitglied dem Zweck des Bulldog-Club Nordhessen e.V. oder gegen Beschlüsse in grober Weise zuwiderhandelt,
Wenn ein Mitglied mit seiner Betragszahlung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung oder eines der Gemeinschaft des Bulldog-Club Nordhessen e.V. schädigenden Verhaltens schuldig macht.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffenen binnen 14 Tagen beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5 Beitragspflicht der Mitglieder
Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Jahresbetrag ist
jährlich bis spätestens zum 31. März eines
jeden Kalenderjahres fällig. Neue Vereinsmitglieder, die nach
diesem Stichtag eintreten, haben den vollen Jahresbeitrag sofort zu
entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
Im Bedarfsfall kann der Vorstand Umlagen von den Vereinsmitgliedern
erheben, deren nähere Verwendung die Mitgliederversammlung
bestimmt.
Auf Weisung des Vorstandes können Vereinsmitglieder zu
freiwilligen und unentgeltlichen Dienst- und Arbeitsleistungen
verpflichtet werden.
Der Vorstand kann im Einzelfall über beitragsfreie
Mitgliedschaften bzw. geringere Beitragspflichten sowie über
Befreiung von Dienst- oder Arbeitsleistungen entscheiden.
§ 6 Organe
Die Organe des Bulldog-Club Nordhessen e.V. sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Gesetzliche Vertreter des Bulldog-Club Nordhessen e.V. sind:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassenwart
der Schriftführer
höchstens fünf Beisitzer
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Schriftführer, der Kassenwart und höchstens
fünf Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Schriftführer und höchstens fünf Beisitzern.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung ( siehe § 8
Mitgliederversammlung) gewählt. In der Mitgliederversammlung
wird festgelegt, wer bei Abwesenheit die jeweiligen Stellvertreter der
Beisitzer sind. Die Beisitzer werden für folgende Funktionen
und Aufgabenerledigungen des Vorstandes benötigt.
Pressewart
Jugendwart
technischer Referent Motorräder
technischer Referent Landtechnik sowie ein
Sprecher des Festausschusses ( der aus mind. 4 Mitgliedern bestehen kann. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher ) .
Alle insgesamt 9 Mitglieder des Vorstandes des Bulldog-Club Nordhessen
e.V. sind voll stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit zählt
die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2.
Vorsitzenden doppelt.
Aufgaben des Vorstandes ist neben der Erledigung der laufenden
Geschäfte die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die Herausgabe aktueller Informationen an die
Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden mit Stimmenmehrheit für die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten
Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende müssen zur technischen Beratung der
Mitglieder in der Lage sein. Über jede Vorstandssitzung ist
ein Protokoll anzufertigen, das von 2 Mitgliedern zu unterschreiben
ist.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres
statt. Alle Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, mit einer
Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge müssen eine
Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes mit anschließender Aussprache sowie Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstandes
Wahl eines Versammlungsleiters ( Wahlleiter ) zur Einteilung und Abwicklung der Vorstandswahlen.
Wahl des neuen
Vorstandes
( Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er führt
die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter ) .
Wahl von
mindestens einem Kassenprüfer.
( Der/die Kassenprüfer werden nur für ein Jahr
gewählt und dürfen nicht dem Vorstand
angehören. )
Entscheidung über die eingereichten Anträge.
Anregungen an den Vorstand.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter ( Wahlleiter ) zu unterzeichnen.
§ 9
Ausschüsse und Referate
Zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse, Referenten und Beiräte bestellen.
§ 10
Verwendung der Beiträge/Finanzmittel
Die aufkommenden Beiträge und sonstige Finanzmittel z.B.
Spenden oder Gelder aus Veranstaltungen oder Eintrittsgeldern sind auf
Anweisung des 1. Vorsitzenden ausschließlich für die
Zwecke des Bulldog-Club Nordhessen e.V. zu verwenden.
Die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und die
Fachreferenten dürfen außer den ihnen entstandenen
Kosten für die Wahrung der satzungsgemäßen
Aufgaben keine Zuwendungen erhalten. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen usw.
dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten
Kassenprüfer haben die Rechnungslegung sachlich und
rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muss auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung angekündigt werden.
Die Satzungsänderung ist beschlossen wenn 2/3 der anwesenden
Mitglieder dafür stimmen.
§ 13
Auflösung des Bulldog-Club Nordhessen e.V.
Die Auflösung des Bulldog-Club Nordhessen e.V. bedarf des
Beschlusses einer besonders zu diesem Zweck durch Einladung
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die
Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Im Falle einer
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen. Die Anwesenden sind dann in jedem Fall mit
einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das vorhandene
Vermögen der Stadt Gudensberg zu steuerbegünstigten
Zwecken zuzuführen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Alle Geschäftsunterlagen müssen von einem
Vorstandsmitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen
übernommen werden.
§ 14
Verwendung der Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 15
Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 16
Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende
Der Vorstand des Bulldog- Club- Nordhessen e.V. kann Mitglieder, die sich um den Verein, seinen Zweck und Ziel besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vereinsvorstand mit beratender Stimme berufen.
Stand dieser Ausfertigung: 01.März 1998
Der Vorstand